Widerruf Seit dem 13. Juni 2014 gilt die neue EU-Richtlinie zu den Verbraucherrechten. Demnach sind auch Maklerunternehmen dazu verpflichtet, Kunden (Verbraucher, die eine Maklerprovision zahlen) über ihre gesetzlichen Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen zu informieren. Dem Gesetz zur Folge ist jeder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar. Damit wir als Immobilienmakler sofort für Sie tätig werden können und nicht erst eine 14-tätige Wider- rufsfrist abwarten müssen, erfordert es Ihrer Einwilligung bzw. Bestätigung, welche Sie uns gegenüber schriftlich erteilen müssen. Für Sie entstehen hierdurch zunächst keine Kosten. Es gelten weiterhin die regulären Provisionsregelungen. Die Provision wird erst fällig, wenn ein Miet- oder Kaufvertrag zustande kommt. Das Widerrufsrecht gilt für Geschäfte, bei denen eine Maklerprovision vom Verbraucher zu zahlen ist (Eigentümer sowie Interessenten). Geldwäschegesetz Wenn der Immobilienmakler seinen Kunden nach dessen Personalausweis fragt, wird sich dieser gewiss wundern. Als seriöser Immobilienmakler sind wir dazu verpflichtet, die Identität unserer Kunden festzustellen! Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Immobilienmakler die Identität ihrer Kunden vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag prüfen. Das bedeutet, dass sich Immobilien- makler den Personalausweis ihrer Kunden zeigen lassen und die Daten aus dem Personalausweis festhalten müssen. Ebenso muss er überprüfen,ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen, die sie mit einem Kunden abschließen. Das Geldwäschegesetz sieht vor, wie folgt: - Den Vertragspartner zu identifizieren. - Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis - bei Firmen durch Einsicht in - das Handelsregister. - Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und - ausstellende Behörde sind zu vermerken. - Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz - oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt. - Die Ausfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem - Fall ausreichend. - Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen. - Es ist abzuklären, ob der Kunde für sich oder für einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich - Berechtigte ist. - Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren. - Die Geschäftsbeziehung selbst, sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere - Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen. Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde dazu verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder den Personalausweis zur Überprüfung vorzulegen. Energieausweis Die Energieeinsparungsverordnung (gültig seit 1. Mai 2014) legt fest, dass kommerzielle Immobilien- anzeigen bestimmte Energiekennwerte beinhalten müssen. Die EnEV schreibt vor, dass sowohl Verkäufer, als auch Vermieter unaufgefordert einen Energie- ausweis vorlegen müssen. Der Energieausweis enthält Informationen über - die Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch) - den Endenergiebedarf bzw. -verbrauch - den wesentlichen Energieträger - das Baujahr - die Energiekennwerte der Immobilie - die Energieeffizienzklasse Wer die Anzeigen-Pflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu € 15.000,00 belangt werden.
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